
Berlin (EPA) – Ende August tritt der Bundestag zu einer Sondersitzung zusammen. Einziger Tagesordnungspunkt: “Änderung des Grundgesetzartikels 8 Absatz 1”. Auf Antrag der Koalitionsfraktionen soll das Recht auf Demonstrationsfreiheit massiv eingeschränkt werden. Die bisherige Formulierung: “Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln” soll durch den Zusatz ergänzt werden: “Das gilt nicht bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite.”
Zuvor sind diverse Demonstrationen gegen die Corona-Politik der Bundesregierung völlig aus dem Ruder gelaufen. In mehreren Städten entpuppen sich die Protestmärsche als wahre Infektions-Hotspots. In Berlin muss sogar ein neuer Lockdown verhängt werden. In der Bundestags-Sondersitzung stimmt schließlich die nötige Zwei-Drittel-Mehrheit für die Einschränkung des Grundgesetzes. Fortan werden Demonstrationen jeglicher Art verboten.

Versammlungsfreiheit durch das Grundgesetz geschützt
Ein mögliches Szenario? Hoffentlich nicht. Aber auf alle Fälle würde eine derartige Änderung vor dem Bundesverfassungsgericht scheitern. Denn die Versammlungsfreiheit ist als Grundrecht nach gängiger Rechtsauffassung durch die sogenannte Ewigkeitsgarantie unserer Verfassung geschützt. Mit ihr haben die Mütter und Väter des Grundgesetzes aufgrund der Erfahrungen mit der Nazi-Diktatur dafür gesorgt, dass die Grundpfeiler der Demokratie selbst auf legalem Wege nicht ausgehebelt werden können. “Die Würde des Menschen ist unantastbar” – das gilt für immer.
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Bundesverfassungsgericht gibt Linie vor
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in diesem Sinne geurteilt. “Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend”, so das Gericht in einem Beschluss, mit dem es im April einen Eilantrag gegen ein Demonstrationsverbot in Stuttgart stattgegeben hatte. Eine Debatte über die Einschränkung oder gar Aufhebung des Demonstrationsrechtes in Zeiten von Corona kommt demzufolge nicht infrage.
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